MSHWV

Mährisch-Schlesische Heimat- und Wandervereine

 

 

Mustersatzung Heimat- und Wanderverein

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen Mährisch-Schlesischer Heimat und Wanderverein und wird mit MSHWV abgekürzt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist 70565 Stuttgart.

 

§ 2 (Zweck)

 

Der Verein fördert die Mitglieder in geeigneter Weise durch Veranstaltungen. Ein besonderer Bezug liegt zur Tschechischen Republik für die Bekenntnisgeneration gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein und seinen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu geben und über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 100 Euro im Kalenderjahr und höchstens 175 Euro im Monat.

 

§ 3a (Fördermitgliedschaft)

 

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglieder zahlen ausschließlich den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt mindestens 100 Euro und höchstens 300 Euro im Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt und endet mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 4 (Vorstand)

 

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand regelt die Mitgliedschaft.

 

§ 5 (Mitgliederversammlungen)

 

Mitgliederversammlungen finden jedes Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist derjenige mit der höchsten Ja-Stimmen-Zahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Los. Anstelle von Mitgliederversammlungen kann eine schriftliche Zustimmung der Mitglieder erfolgen. Verweigert ein Mitglied seine schriftliche Zustimmung, so gilt dies als Austritt. Für Mitgliederversammlungen kann eine obligatorische Eintrittskarte im Wert von 160 Euro netto im Kalenderjahr vom Vorstand festgelegt werden.

 

§ 6 (Schlussbestimmungen)

 

Bei Auflösung (oder Verlust der Rechtsfähigkeit) des Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder gleichermaßen. Es gelten die gesetzlichen Fristen.

 

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